Da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es auch hier an den Beschwerdeführern, ihr Begehren zumindest konkret zu beziffern und den Bestand und die Fälligkeit der als Abzug geltend gemachten Steuerschulden und Zinsen in der in Frage stehenden Steuerperiode nachzuweisen. Es besteht entgegen ihrer Ansicht kein Anspruch darauf, dass von Amtes wegen nach allfälligen Steuerschulden und Zinsen geforscht wird, die bei der Veranlagung der Beschwerdeführer automatisch zu berücksichtigen wären. Ihr Begehren ist entsprechend abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung