Insoweit die Beschwerdeführer schliesslich in Ziff. 6 der Rechtsbegehren verlangen, alle noch zu bezahlenden Steuern seien vom Vermögen als Schulden abzuziehen und die damit verbundenen geschuldeten kumulativen Schuldzinsen auch vom Einkommen, vertritt die Vorinstanz die Ansicht, auf dieses Begehren sei mangels Substantiierung gar nicht einzutreten. Tatsächlich beziffern die Beschwerdeführer ihr Begehren nicht konkret. Ein allfälliger Abzug von Schulden und Schuldzinsen kommt zum Vornherein nur dann in