Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird mit dieser interkantonalen Steuerausscheidung gerade keine Schlechterstellung oder gar Doppelbesteuerung bewirkt, da die ausserkantonalen Gewinne lediglich für die Satzbestimmung herangezogen wurden (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 II 373). Dass die Grundstückgewinnsteuer, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, eine Spezialeinkommenssteuer darstellt, die separat vom übrigen Einkommen und der Progression erhoben wird, steht dem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht entgegen. 2.6 Abzugsfähigkeit von Steuern und damit verbundenen Zinsen