H.). Die Beschwerdeführer legen allerdings nicht im Einzelnen dar, weshalb im vorliegenden Fall eine von der im Steuerjahr 2007 gültigen Wegleitung abweichende Bewertung angezeigt wäre und wie eine aus ihrer Sicht korrekte Bewertung aussehen würde, sie bringen lediglich vor, die A___ AG habe nur ein Angestellten-Ehepaar und argumentieren sinngemäss, die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung liege über dem Marktwert, was unzulässig sei. Dass die Bewertung gestützt auf die Grundsätze in der damals gültigen Wegleitung falsch erfolgt wäre, wird nicht geltend gemacht, nachdem die Vorinstanz die Bewertung offensichtlich im Einklang mit der damals gültigen Steuerpraxis vorgenommen hat.