b. Die Ermittlung des Steuerwerts von nicht kotierten Wertschriften erfolgt im Kanton Appenzell Ausserrhoden in Anwendung von Art. 46 StG i.V.m. Art. 31 Steuerverordnung (StV, bGS 621.111), welcher auf die Wegleitung der SSK (Schweizerische Steuerkonferenz) verweist. Bis Ende 2007 - also auch in der vorliegend zu beurteilenden Steuerperiode - galt das alte Kreisschreiben der SSK (http://www.steuerkonferenz.ch/?Dokumente: Kreisschreiben). Auch andere Kantone richten sich bei der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere nach dem Kreisschreiben der SSK.