Seite 14 a. Das StHG schreibt den Kantonen zwingend vor, dass sie das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten haben. Allerdings ist es den Kantonen freigestellt, ob sie dabei auch noch den Ertragswert mitberücksichtigen wollen (Art. 14 Abs. 1 StHG). Wie der Verkehrswert ermittelt wird, wird vom StHG nicht vorgegeben; den Kantonen steht diesbezüglich ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum zu (Kommentar Zürcher Steuergesetz, N 1 ff. zu § 39).