Die Beschwerdeführer verlangen mit Bezug auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern, der Vermögenssteuerwert für die A___ AG sei gestützt auf den Substanzwert festzulegen, ohne dass sie diesen konkret beziffern. Die Vorinstanz sieht keine gesetzliche Grundlage und Praxis, die es in dem in Frage stehenden Steuerjahr 2007 erlauben würde, die Beteiligungsanteile einer aktiven Betriebsgesellschaft nach dem Substanzwert zu bewerten.