Nachdem die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz ausser VI-act. 25 keine konkreten Belege und nähere Erklärungen zur Schadenersatzforderung eingereicht haben, sind sie ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hat daher den geltend gemachten Abzug zu Recht verweigert. 2.4 Bewertung der A___ AG