Dass die Beschwerdeführer die Aufrechnung von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit der Stiftung C___ erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügen und noch nicht im Einspracheverfahren dazu Stellung genommen haben, spielt zwar insofern keine Rolle, als das Novenrecht gegeben ist (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14] i.V.m. Art. 188 StG; Handkommentar DBG, N 54 ff. zu Art. 140 DBG), eine Untersuchungspflicht besteht im Beschwerdeverfahren jedoch nur, soweit die steuerpflichtige Person an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt.