b. Die auf der Selbstanzeige vom 8. Februar 2016 (VI-act. 27) angegebene Behauptung, es hätten keine Auschüttungen aus der Stiftung C___ stattgefunden, war offensichtlich unzutreffend, wenn die Beschwerdeführer nun einen Teil der vorgenommenen Aufrechnung anerkennen. Offenbar stützen die Beschwerdeführer ihren Antrag, es sei auf die Aufrechnung im Betrag von Fr. 3‘413.01 zu verzichten, auf den als act. 2.1 eingereichten Steuerauszug der G___ Bank, wo als Ertrag aus der Beteiligung an der Stiftung C___ der Betrag von Fr. 3‘413.01 angeführt ist.