f. Zusammengefasst besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ist es unter dem Gesichtspunkt einer angeblich konfiskatorischen Besteuerung angezeigt, das den Beschwerdeführern als geldwerter Vorteil aus der F___ AG aufgerechnete Einkommen bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern nicht zu erfassen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Aufrechnung vorgenommen, welche, nachdem sie inhaltlich zudem nicht näher bestritten wird, zu bestätigen ist (vgl. zum Ganzen auch die aktuelle Praxis des Bundesgerichts im Urteil 2C_500/2017 vom 6. Juni 2017, E. 3.1 f., m.w.H.). 2.2 Besteuerung der Erträge der Stiftung C___