a. Bei der A___ AG und der D___ GmbH wurde in dem Umfang, in dem die Vorinstanz nun den Beschwerdeführern in ihrer persönlichen Steuerveranlagung betreffend Staats- und Gemeindesteuern eine geldwerte Leistung aufgerechnet hat, eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, wobei die Veranlagungen der Firmen inzwischen rechtskräftig sind.