Schliesslich seien alle noch zu bezahlenden Steuern vom Vermögen als Schulden abzuziehen und die damit verbundenen geschuldeten kumulativen Schuldzinsen auch vom Einkommen. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Am 30. März 2017 reichten die Beschwerdeführer innert ebenfalls erstreckter Frist eine Replik ein und hielten an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz duplizierte am 8. Mai 2017, worauf sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2017 ebenfalls erneut vernehmen liessen.