Seite 3 wurde angeführt, dass für deren Bemessung allein der Substanzwert der A___ AG und der anderen juristischen Personen massgebend sei; der Ertragswert sei wegzulassen. Weiter seien die Verkaufsgewinne der Immobilien im Kanton St. Gallen von der Einkommenssteuer auszunehmen, dies auch für die Satzbestimmung. Schliesslich seien alle noch zu bezahlenden Steuern vom Vermögen als Schulden abzuziehen und die damit verbundenen geschuldeten kumulativen Schuldzinsen auch vom Einkommen.