Am 28. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführer daraufhin bei der Vorinstanz eine nähere Begründung ein, allerdings ohne die Beilage von Belegen. Am 11. November 2015 forderte die Vorinstanz bei den Beschwerdeführern die Belege erneut ein und kündigte an, dass, sollten die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen, der Einspracheentscheid aufgrund der Akten gefällt werde. Daraufhin gingen bei der Vorinstanz am 19. und 24. November 2015 sowie am 8. Februar 2016 weitere Unterlagen und Eingaben der Beschwerdeführer ein.