erst gegen diese neuen Verfügungen könne Einsprache erhoben werden. Auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer hin bestätigte das Obergericht diesen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit Urteil vom 20. Februar 2013 (Verfahren O5V 12 4). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.