In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 als angemessen. Der bei den Beschwerdeführern erhobene Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von CHF 1‘500 ist daran anzurechnen. 2. Nach Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG33 sinngemäss. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nach kantonalem Recht, wobei der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.34