Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 und Art. 145 DBG). 1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind nach Art. 144 Abs. 1 DBG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.30 Ausgangsgemäss haben somit die Beschwerdeführer die Entscheidgebühr zu bezahlen. Die Höhe der Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer