3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die APPKB der Beschwerdeführerin als faktische Mitunternehmerin gegen eine Zahlung von CHF 32‘000 eine Geschäftsforderung in Höhe von CHF 231‘554.55 abtrat, was ihr bzw. dem Unternehmen einen Schulderlass in Höhe von CHF 199‘554.55 einbrachte. In dieser Höhe hat die Beschwerdeführerin steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 21 StG bzw. Art. 18 DBG erzielt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Weitergehende Ausführungen zu den übrigen von den Parteien geltend gemachten Punkten erübrigen sich damit. III. Kosten und Entschädigung