Den Kaufvertrag für Inventar und Maschinen vom 23. Oktober 2010 unterzeichneten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer als Verkäufer.25 In der Steuererklärung 2012 wurde die in der Buchhaltung erfasste Schuld gegenüber der Beschwerdeführerin wieder ins Eigenkapital gebucht.26 In einem Artikel vom 23. Februar 2013 vermeldete das Tagblatt, dass gemäss Bestätigung der bisherigen Besitzer A1___ und A2___ das Gasthaus D___ in C___ verkauft worden sei.27