Seite 7 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte ergänzend aus, die streitbetroffene Forderung sei die Restschuld der nicht getilgten Hypothekarschuld, welche die im Geschäftsvermögen liegende Liegenschaft gesichert habe. Als der Sicherung von Geschäftsvermögen dienende Forderung liege deren Begründung im geschäftlichen Interesse, weshalb diese als Geschäftsschuld zu gelten habe.