Folge davon ist die Privatentnahme aller betrieblichen Vermögenswerte. Besteht die Möglichkeit, dass der Verpächter zu einem späteren Zeitpunkt zur Selbstbewirtschaftung zurückkehrt, bleibt der verpachtete Betrieb im Geschäftsvermögen, so z.B. wenn der Betrieb bis zur Regelung der Unternehmensnachfolge verpachtet wird.6