Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 26. April 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 15 7 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1___ und A2___ vertreten durch: B___ AG Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand direkte Bundessteuer 2013 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: • es sei keine Aufrechnung von CHF 199'554 vorzunehmen, • der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von CHF 74'867 sei anzuerken- nen und das steuerbare Einkommen entsprechend anzupassen und • das Darlehen von A2___ gegenüber A1___ bzw. seine Schuld ihr gegenüber seien anzuerkennen, • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. c) der Eidg. Steuerverwaltung: Die Beschwerde sei vollständig und kostenfällig abzuweisen. Sachverhalt A. Am 6. Februar 1996 wurde die Einzelfirma Restaurant D___, A1___, C___, ins Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Inhaber und alleiniger Zeichnungsberechtigter war A1___. Im August 1998 erfolgte die Heirat zwischen A1___ und A2___. Mitte 2007 erschien im Tagblatt ein Zeitungsartikel über A1___ und A2___, wonach das Wirteehepaar seine Tätigkeit im Restaurant D___ per Ende Januar 2008 aufzugeben gedenke. Am 6. März 2008 nahm A2___ und am 1. Mai 2008 A1___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf. Mit Kaufvertrag vom 23. Oktober 2010 verkauften A1___ und A2___ Inventar und Maschinen des Restaurants D___ zu einem Pauschalpreis von CHF 100‘000. In der Folge wurde das Restaurant D___ samt Liegenschaft verpachtet. Am 21. Februar 2011 erlosch Seite 2 die Einzelfirma Restaurant D___, A1___, C___, infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister. B. Am 14. Januar 2013 fragte der Treuhänder von A1___ und A2___ bei der kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell Ausserrhoden erneut an, ob die Steuerverwaltung bereit sei, auf die Besteuerung des Forderungsverzichts durch die Appenzeller Kantonalbank (nachfolgend APPKB) zu verzichten. Diese Anfrage wurde abschlägig beantwortet. Mitte Februar 2013 wurde das Restaurant D___ samt Liegenschaft verkauft. Dem Ver- kaufspreis von CHF 680‘000 standen Hypotheken von CHF 875‘000 sowie Vermittlungs- provisionen, Handänderungssteuer und Zinsen der APPKB gegenüber. Für die APPKB blieben durch den Kaufpreis insgesamt CHF 231‘554.55 ungedeckt. Mit Schreiben vom 22. März 2013 trat die APPKB eine Forderung in Höhe von CHF 231‘554.55 gegenüber A1___ gegen eine Zahlung von CHF 32‘000 an A2___ ab. C. In der Steuererklärung 2013 deklarierten A1___ und A2___ einen Verlust von CHF 74‘867 aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Wertschriftenverzeichnis eine Forderung von A2___ gegenüber A1___ von CHF 231‘555 sowie im Schuldenverzeichnis eine Schuld von A1___ gegenüber A2___ von CHF 231‘555. D. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2014 wurde für die Steuerperiode 2013 der Forde- rungsverzicht von CHF 199‘554, mithin die Forderung der APPKB von CHF 231‘555 minus Übernahmepreis von A2___ von CHF 32‘000, aufgerechnet. Nach Verrechnung des Verlusts gemäss Abschluss 2013 von minus CHF 74‘0867 sowie der aufgrund der Aufrechnung zu erwartenden persönlichen AHV-Beiträgen von CHF 15‘000 wurden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 109‘687 veranlagt. E. Mit Einsprache vom 21. Juli 2014 bzw. 20. August 2014 verlangten A1___ und A2___, dass auf die Aufrechnung des „Forderungsverzichts“ von CHF 199‘554 zu verzichten und der deklarierte Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu akzeptieren sei. Die Einsprache wurde mit Entscheid der Steuerverwaltung vom 22. April 2015 abgewiesen. Seite 3 F. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2015 erhoben A1___ und A2___ am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von A1___ und A2___. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Septem- ber 2015 die vollständige und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 10. Oktober 2015 hielten A1___ und A2___ an ihren Anträgen fest, worauf die Steuerverwaltung ebenfalls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 9. November 2015 duplizierte. J. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Par- teien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben die B___ AG bevollmächtigt, sie betreffend direkte Bundessteuer 2013 zu vertreten.1 Die B___ AG ist als handlungsfähige juristische Person grundsätzlich befugt, die Beschwerdeführer in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz2 i.V.m. Art. 54 ZGB3). 1 Act. 2.3 2 Gesetz vom 11. April 2005 über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Seite 4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen – namentlich Form- und Fristerfordernisse – erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 haben die Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 eingereicht. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrund- lagen wurden die zwei separaten Beschwerden in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 15 5 und O2V 15 7). Das vorliegende Verfahren O2V 15 7 betrifft die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013. II. Materielles 1. 1.1 Zwischen den Parteien ist strittig, wie die unterpreisliche Forderungsabtretung der APPKB an A2___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) steuerlich zu behandeln ist. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 DBG4 unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels- Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst- wirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Er- werbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. 4 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Seite 5 1.3 Ob eine Erwerbstätigkeit steuerrechtlich als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist, hängt primär von der rechtlichen Unabhängigkeit und von der wirtschaftlichen Selbstän- digkeit der handelnden Person ab. Eine selbständige Tätigkeit basiert in der Regel auf einer frei gewählten Organisation, wird auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt und tritt nach aussen in Erscheinung. Die steuerliche Qualifikation ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Tätigkeit.5 Die selbständige Erwerbstätigkeit endet grundsätzlich mit der letzten Liquidationshandlung. Bei Aufgabe der aktiven Geschäftstätigkeit endet die selbständige Erwerbstätigkeit des Unternehmens in der Regel noch nicht, sondern erst mit Abschluss der Liquidation. Gibt ein Unternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit auf und verpachtet seinen Geschäftsbe- trieb, dient ihm dieser fortan nur noch als Kapitalanlage, nicht mehr als geschäftlicher Ver- mögensteil. Folge davon ist die Privatentnahme aller betrieblichen Vermögenswerte. Be- steht die Möglichkeit, dass der Verpächter zu einem späteren Zeitpunkt zur Selbstbewirt- schaftung zurückkehrt, bleibt der verpachtete Betrieb im Geschäftsvermögen, so z.B. wenn der Betrieb bis zur Regelung der Unternehmensnachfolge verpachtet wird.6 1.4 Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Erstens muss der Steuerpflichtige selbständig erwerbstätig sein und zweitens muss der fragliche Vermögenswert dieser selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich dienen. Das „tatsächliche dienen“ setzt voraus, dass der Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar für geschäftliche Zwecke eingesetzt wird, wobei die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts massgebend ist. Das Erfordernis des zivilrechtlichen Eigen- tums kann als Bindeglied zwischen den beiden Elementen des Geschäftsvermögens- begriffs bezeichnet werden. Nicht alles, was der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Steu- erpflichtigen dient, ist Teil seines Geschäftsvermögens. Vermögensgegenstände, die ihm nicht gehören, können in der Regel nicht zu seinem Geschäftsvermögen gezählt werden.7 Im Verhältnis zwischen Ehegatten sind die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unter be- stimmten Voraussetzungen unbeachtlich und Vermögenswerte, die dem Ehepartner des Unternehmerehegatten gehören, können zu Geschäftsvermögen erklärt werden.8 Gemäss Bundesgericht genügt für die Qualifikation der Vermögenswerte eines Ehegatten als Ge- 5 JULIA VON AH, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 4f 6 JULIA VON AH, a.a.O., S. 31f mit Hinweisen 7 MADELEINE SIMONEK, Die Abgrenzung des Geschäfts- vom Privatvermögen zwischen Ehegatten, ASA 65 S. 514f mit Hinweis 8 MADELEINE SIMONEK, a.a.O., S. 516 mit Hinweis auf BGE 110 Ib 121 sowie Schwyzer Steuerpraxis 7 (1989) 173 Seite 6 schäftsvermögen das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehe- gatten im allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit. Für die Beantwortung der Frage, ob die Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind nach dem Bundesgericht vor allem folgende Punkte zu prüfen: die Behandlung der Vermögenswerte eines Ehegat- ten in den Bilanzen und in den Gewinn- und Verlustrechnungen; die Erwerbsart und die Fi- nanzierung der Vermögenswerte; das Auftreten der Ehegatten gegenüber Behörden und Kunden sowie die Ausgestaltung des internen Verhältnisses zwischen den Ehegatten. Formale Kriterien, wie die im Handelsregister eingetragene Firma oder die Benennung der Bilanzen, spielen dagegen eine untergeordnete Bedeutung.9 Massgebend sind gemäss Lehre und Rechtsprechung effektive Mitsprache- und Mitwirkungsrechte bzw. eine faktische Mitunternehmerstellung des Ehegatten.10 2. 2.1 Aus den Akten ergibt sich – und ist im Übrigen zwischen den Parteien unbestritten -, dass das Restaurant D___ samt Liegenschaft bis zum Verkauf im Jahr 2013 im Geschäftsver- mögen verblieb.11 Unbestritten ist ferner, dass jeder Ehegatte trotz der Faktorenaddition ein selbständiges Steuersubjekt darstellt.12 Des Weiteren stimmen die Parteien insofern über- ein, dass eine Forderungsabtretung vorliegt und daher keine Forderung untergegangen ist, sondern diese grundsätzlich weiterhin Bestand hat.13 2.2 Die Vorinstanz stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, es sei vorliegend von einer faktischen Mitunternehmerstellung der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies aufgrund des Auftritts gegen aussen, der Mitunterzeichnung der Jahresabschlüsse sowie der das Ge- schäftsvermögen betreffenden Verträge, der Verbuchung als ihr Eigenkapital, des gemein- samen Beschlusses zur Aufgabe der Wirtetätigkeit sowie ihres Engagements im Restau- rant. Als Folge davon sei die unterpreisliche Abtretung der Forderung durch die APPKB an sie mit gleichzeitigem Verzicht auf die Restforderung als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit habe mit dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft und der damit einhergehenden Liquidation im Jahr 2013 geendet. 9 MADELEINE SIMONEK, a.a.O., S. 518 mit Hinweisen; vgl. auch JULIA VON AH, a.a.O., S. 38f mit Hinweisen 10 MADELEINE SIMONEK, a.a.O., S. 530; JULIA VON AH, a.a.O., S. 39 mit Hinweis auf Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2008 E. 4d; MARKUS REICH, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2008, N. 46 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_2/2013 vom 9. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen 11 Act. 1/3 und act. 13/2 12 Act. 1/11 und act. 6/5 13 Act. 1/10 und act. 6/7 Seite 7 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte ergänzend aus, die streitbetroffene Forderung sei die Restschuld der nicht getilgten Hypothekarschuld, welche die im Geschäftsvermögen liegende Liegenschaft gesichert habe. Als der Sicherung von Geschäftsvermögen dienende Forderung liege deren Begründung im geschäftlichen Interesse, weshalb diese als Ge- schäftsschuld zu gelten habe. Die Beschwerdeführerin habe als Mitunternehmerin gegen eine Investition von CHF 32‘000 eine Geschäftsforderung von einem Nominalwert von CHF 231‘554.55 erworben, was ihr bzw. dem Unternehmen einen geldwerten Vorteil von CHF 199‘554.55 eingebracht habe. Damit habe sie ein steuerbares Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit generiert. Unbeachtlich sei, ob es sich bei den CHF 32‘000 um private oder um geschäftliche Mittel gehandelt habe. Die Beschwerdeführer wenden ein, beide Ehegatten seien seit 2008 unselbständig erwerbstätig. Der Kauf der Forderung durch die Beschwerdeführerin sei erst 2013 erfolgt. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin vor 2008 nie als selbständig Erwerbende be- steuert. Nur A1___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei als Selbständigerwerbender veranlagt worden. Die APPKB habe eine Forderung abgetreten, nicht darauf verzichtet. Bei einer Forderungsabtretung gehe kein Recht unter, welches bei einer anderen Person zu einem Zufluss führe, womit sich grundsätzlich auch kein steuerbares Einkommen ergebe. Der Vertrag zwischen der APPKB und der Beschwerdeführerin sei steuerlich anzuerkennen. Dass die Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2005 auch auf die Beschwer- deführerin lauteten, bewirke weder eine selbständige Erwerbstätigkeit noch eine Mitunter- nehmerstellung; ebensowenig der Verkauf des Inventars im Jahr 2010. Die Liegenschaft wie auch die Hypothek habe lediglich Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers darge- stellt. Der Kauf der Schuld des Beschwerdeführers von der APPKB – finanziert mit Privat- vermögen – bewirke nicht, dass die Beschwerdeführerin selbständig erwerbend werde. 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Heirat mit dem Beschwerdeführer im August 1998 bereits im Restaurant mitarbeitete, ihren Erwerb aber – vorübergehend – gegen Ende 1998 aufgab.14 1998 und 2000 wurden die beiden gemein- samen Kinder der Beschwerdeführer geboren.15 In einem Zeitungartikel des Tagblattes vom 5. Dezember 1998 über die Aufnahme des Beschwerdeführers als Mitglied in die Chaîne des Rôtisseurs wurde unter anderem erwähnt, dass eine Aufnahme in so eine an- gesehene Gesellschaft nur dank Mithilfe der Ehefrau möglich sei.16 In der Bilanz per 31. Dezember 2002 sowie in der Bilanz per 31. Dezember 2003 wurde unter den Passiven 14 Act. 7.2 und act. 7.3 15 Act. 7.3 und act. 7.5 16 Act. 7.23 Seite 8 ein Kontokorrent der Beschwerdeführerin ausgewiesen.17 In der Steuererklärung 2003 wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb des Ehemann mitarbeite, wie auch in den folgenden Jahren.18 Ab dem Jahr 2005 lautete der jeweilige Jahresabschluss der Restaurant D___ auf A1___ und A2___ und wurde ab dem Jahresabschluss 2006 auch von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet.19 In der Bilanz per 31. Dezember 2005 wurde das Kontokorrent der Beschwerdeführerin buchhalterisch noch als Eigenkapital behandelt.20 In der Bilanz per 31. Dezember 2006 sowie in jener per 31. Dezember 2007 wurde ihr Guthaben als Darlehen geführt, wobei die Steuerverwaltung dieses weiterhin als Eigenkapital qualifizierte.21 Am 16. Juni 2007 erschien im Tagblatt ein Artikel, wonach das Wirteehepaar ihre Laufbahn im Gasthaus D___ beenden werde.22 Per 6. März 2008 bzw. per 1. Mai 2008 nahmen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf.23 In der Berechnungsmitteilung über die Staats- und Gemeindesteuern 2008 wies die Vorinstanz in der Begründung für Abweichungen darauf hin, dass, obwohl keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werde, vorderhand auf die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen verzichtet werde.24 Den Kaufvertrag für Inventar und Maschinen vom 23. Oktober 2010 unterzeichneten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer als Verkäufer.25 In der Steuererklärung 2012 wurde die in der Buchhaltung erfasste Schuld gegenüber der Beschwerdeführerin wieder ins Eigenkapital gebucht.26 In einem Artikel vom 23. Februar 2013 vermeldete das Tagblatt, dass gemäss Bestätigung der bisherigen Besitzer A1___ und A2___ das Gasthaus D___ in C___ verkauft worden sei.27 2.4 Aus den vorliegend erwähnten Umständen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin am Betrieb des Restaurants D___ wesentlich beteiligt gewesen war. Lediglich der Han- delsregistereintrag28 sowie die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 sind Indizien, die den Be- schwerdeführer als alleinigen Unternehmer erscheinen lassen.29 Diese Indizien vermögen jedoch gegen die Gesamtheit aller übrigen Tatsachen nicht zu bestehen. Vorliegend ist erstellt und wurde durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Steuerverwaltung auch so 17 Act. 7.3a und act. 7.4 18 Act. 7.5, act. 7.6, act. 7.7 und act. 7.7a 19 Act. 7.6 20 Act. 7.6 21 Act. 7.7 22 Act. 7.11 23 Act. 7.9 und 7.10 24 Act. 7.12 25 Act. 7.13 26 Act. 7.8 27 Act. 7.24 28 Act. 7.1 29 Act. 7.1, act. 7.3a und act. 7.4 Seite 9 deklariert, dass sie – nach einer Babypause – erneut wieder im Restaurant mitarbeitete. Es wurden Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in den Bilanzen verbucht, woraus geschlossen werden darf, dass sie auch unternehmerisch im Restaurant engagiert war. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bildeten bei der Führung des Restaurants eine wirtschaftliche Einheit und die Beschwerdeführerin trat faktisch als Mitunternehmerin auf. Und zwar nicht nur innerhalb des Restaurantbetriebs, sondern insbesondere – was durch die Zeitungsartikel belegt wird – auch gegen aussen. Der unselbständigen Erwerbs- tätigkeit beider Ehegatten ab dem Jahr 2008 steht die weiterhin bestehende selbständige Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Zumal die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum Verkauf des Restaurants samt Liegenschaft im Wesentlichen aus dessen Verpachtung bestand. Mit dem Verkauf im Jahr 2013 konnte die Liquidation abgeschlossen werden und erst damit endete die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die APPKB der Beschwerdeführerin als faktische Mitunternehmerin gegen eine Zahlung von CHF 32‘000 eine Geschäftsforderung in Höhe von CHF 231‘554.55 abtrat, was ihr bzw. dem Unternehmen einen Schulderlass in Höhe von CHF 199‘554.55 einbrachte. In dieser Höhe hat die Beschwerdeführerin steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 21 StG bzw. Art. 18 DBG erzielt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Weitergehende Ausführungen zu den übrigen von den Parteien geltend gemachten Punk- ten erübrigen sich damit. III. Kosten und Entschädigung Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 und Art. 145 DBG). 1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind nach Art. 144 Abs. 1 DBG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.30 Ausgangsgemäss haben somit die Be- schwerdeführer die Entscheidgebühr zu bezahlen. Die Höhe der Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 30 Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 26. September 2000 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (bGS 625.11) amtet das Verwaltungsgericht als Steuerrekurskommission im Sinne von Art. 104 Abs. 3 DBG. Seite 10 nach kantonalem Recht. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis CHF 5’000.31 Die Gebühr bemisst sich in erster Linie nach dem Streitwert, wobei auch die Schwierigkeit der Streitsache und der Umfang der erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Als Streitwert gilt der vom Streit betroffene Steuerbetrag.32 In Berück- sichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 als angemessen. Der bei den Beschwerdeführern erhobene Kostenvorschuss für das vorlie- gende Verfahren von CHF 1‘500 ist daran anzurechnen. 2. Nach Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG33 sinngemäss. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nach kantonalem Recht, wobei der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.34 Der obsiegenden Vorinstanz bzw. der ebenfalls obsiegenden Eidgenössischen Steuerver- waltung wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 bis 5 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 3, Art. 59 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG35). 31 Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen 32 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 144 DBG 33 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021) 34 Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4 35 Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) Seite 11 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1‘500.-- wird angerechnet. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Vertretung, die Vorinstanz und die Eidge- nössische Steuerverwaltung. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 20.12.16 Seite 12