28 Act. 7.24 29 Act. 7.1 30 Act. 7.1, act. 7.3a und act. 7.4 Seite 9 1. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG31). Ausgangsgemäss haben somit die Beschwerdeführer die Entscheidgebühr zu bezahlen.