_ beenden werde.23 Per 6. März 2008 bzw. per 1. Mai 2008 nahmen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf.24 In der Berechnungsmitteilung über die Staats- und Gemeindesteuern 2008 wies die Vorinstanz in der Begründung für Abweichungen darauf hin, dass, obwohl keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werde, vorderhand auf die Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen verzichtet werde.25 Den Kaufvertrag für Inventar und Maschinen vom 23. Oktober 2010 unterzeichneten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer als Verkäufer.26