Als Folge davon sei die unterpreisliche Abtretung der Forderung durch die APPKB an sie mit gleichzeitigem Verzicht auf die Restforderung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit habe mit dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft und der damit einhergehenden Liquidation im Jahr 2013 geendet.