2.2 Die Vorinstanz stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, es sei vorliegend von einer faktischen Mitunternehmerstellung der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies aufgrund des Auftritts gegen aussen, der Mitunterzeichnung der Jahresabschlüsse sowie der das Geschäftsvermögen betreffenden Verträge, der Verbuchung als ihr Eigenkapital, des gemeinsamen Beschlusses zur Aufgabe der Wirtetätigkeit sowie ihres Engagements im Restaurant. Als Folge davon sei die unterpreisliche Abtretung der Forderung durch die APPKB an sie mit gleichzeitigem Verzicht auf die Restforderung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.