1.4 Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Erstens muss der Steuerpflichtige selbständig erwerbstätig sein und zweitens muss der fragliche Vermögenswert dieser selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich dienen. Das „tatsächliche dienen“ setzt voraus, dass der Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar für geschäftliche Zwecke eingesetzt wird, wobei die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts massgebend ist. Das Erfordernis des zivilrechtlichen Eigentums kann als Bindeglied zwischen den beiden Elementen des Geschäftsvermögensbegriffs bezeichnet werden.