Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen – namentlich Form- und Fristerfordernisse – erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer 2013 haben die Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 eingereicht. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen wurden die zwei separaten Beschwerden in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 15 5 und O2V 15 7). Das vorliegende Verfahren O2V 15 5 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer 2013.