Ausgangsgemäss werden daher keine Kosten erhoben und die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. 3.2 Nach Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sinngemäss. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist die obsiegende Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu entschädigen. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.