In der zentralen Frage der Qualifizierung der Sanierungskosten allein als wertvermehrende Aufwendung oder aber als teilweisen Unterhalt haben die Beschwerdeführer obsiegt. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur im Ergebnis offenen Neubeurteilung des quantitativen Aufteilung gilt sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung ebenfalls als Obsiegen der Beschwerdeführer.15 Die Vorinstanz bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung gelten nicht als Partei und können nicht mit Kosten belastet werden, ausser sie hätten selbst Beschwerde erhoben16, was hier nicht der Fall ist.