Doch spielen auch andere Faktoren eine Rolle, so zum Beispiel der Wert des Landes.13 Damit bildet der für steuerliche Zwecke ermittelte Verkehrswert zwar ein Indiz für die Ermittlung des wertvermehrenden Anteils einer Renovation, entbindet die Vorinstanz aber nicht davon, die Unterscheidung zwischen Wertvermehrung und Unterhalt vorzunehmen.