Insofern kann keine Rede von einer neubauähnlichen Aushöhlung oder Entkernung sein und es wurde faktisch auch kein komplett neues Gebäude erstellt.10 Zudem blieb die Zweckbestimmung des Gebäudes die selbe, da die Liegenschaft schon vorher von den Beschwerdeführern bewohnt wurde.11 Ebensowenig wurde damit in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt, da lediglich im Untergeschoss eine neue Fläche entstand.12 Somit kann gestützt auf eine Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass die vorliegende Sanierung wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt.