2.3 2.3.1 Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sind bezüglich der Direkten Bundessteuer Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG massgebend. Demnach sind die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, als Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, vom steuerbaren Reingewinn auszuscheiden.