Seite 4 Art. 10 DBG bestimmt nur, wer steuerpflichtig ist. Was steuerbar ist, muss nach den Bestimmungen über die Einkommenssteuer beurteilt werden.4 2.2 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommene Renovation der Liegenschaft praktisch einem Neubau gleichkommt und somit die Sanierungskosten einkommensteuerlich nicht absetzbar sind. Unbestritten ist die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft „E___“ als Geschäftsvermögen.