Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 15 22 und O2V 15 20). Das vorliegende Verfahren O2V 15 22 betrifft die Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2010, 2011 und 2012. 2. Materielles 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 DBG wird das Einkommen von Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.