1. Formelles Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht1 schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.