Seite 2 die Kosten für die Sanierung der Liegenschaft „E___“ nicht als Geschäftsaufwand anerkannt. Stattdessen wurden diese Kosten als wertvermehrende Aufwendungen qualifiziert. Ferner wurde der Buchwert der Liegenschaft erhöht, eine Rückstellung für die zu erwartende AHV-Nachbelastung gebildet sowie die Abschreibungen angepasst. D. Die dagegen erhobene Einsprache von A1___ und A2___ wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. September 2015 ab.