Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur im Ergebnis offenen Neubeurteilung des quantitativen Aufteilung gilt sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung ebenfalls als Obsiegen der Beschwerdeführer.14 Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG werden dem Kanton keine Verfahrenskosten auferlegt. Ausgangsgemäss werden daher keine Kosten erhoben und die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.