Die kantonale Weisung sehe vor, dass bei umfangreichen komplexen Renovationsarbeiten in jedem Fall eine detaillierte Abklärung der konkreten Umstände notwendig sei. Die Wertsteigerung des Verkehrswertes um Fr. 710‘000 nach dem Umbau sei von der Schätzungsbehörde zu drei Vierteln als wertvermehrender Unterhalt qualifiziert worden. In dieser Wertsteigerung wiederspiegle sich der wertvermehrende Charakter des Umbaus. Falls ein Teil der Investitionen doch als Unterhalt zu betrachten sei, sei unter Beizug der amtlichen Schätzung vom 1. Mai 2015 von der Investitionssumme von Fr. 953‘000 rund Fr.