2.3.3 Gemäss Weisung der Staatssteuerkommission über die steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhaltes sind Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie die steuerpflichtige Person erworben hat, abziehbar. Dazu gehören die an Dritte bezahlte Verwaltungskosten, die Betriebskosten und Abgaben, die laufenden Instandhaltungskosten und Aufwendungen zur Beseitigung von Beschädigungen oder Abnützungen, die seit dem Erwerb durch die steuerpflichtige Person eingetreten sind. Ferner sind abziehbar die sogenannten Instandhaltungskosten.