Seite 4 2.2 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommene Renovation der Liegenschaft praktisch einem Neubau gleichkommt und somit die Sanierungskosten einkommensteuerlich nicht absetzbar sind. Unbestritten ist die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft „E___“ als Geschäftsvermögen.