Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der Direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 15 20 und O2V 15 22). Das vorliegende Verfahren O2V 15 20 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011 und 2012. 2. Materielles 2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 StG sind Kommanditgesellschaften als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern zugerechnet.