D. Die dagegen erhobene Einsprache von A1___ und A2___ wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. September 2015 ab. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2015 erhoben A1___ und A2___ mit Eingabe vom 25. September 2015 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. F. Die Steuerverwaltung beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 die Beschwerde abzuweisen.