Die in den Jahresrechnungen der „C___“ verbuchten Unterhaltskosten über Fr. 953‘307.50 in den Jahren 2010 und 2011 seien im Umfang von Fr. 764‘545 (2010: Fr. 385‘518 / 2011: Fr. 379‘027) als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen. Entsprechend sind die durch die Steuerverwaltung berücksichtigten Abschreibungen auf den aktivierten Investitionen sowie die Bildung für die zu erwartende Nachbelastung der „AHV“ sowie die interkantonale Steuerausscheidung anzupassen. 3. Eventualantrag: