a) der Beschwerdeführer: 1. Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben. 2. Die in den Jahresrechnungen der „C___“ verbuchten Unterhaltskosten über Fr. 953‘307.50 in den Jahren 2010 und 2011 seien im Umfang von Fr. 764‘545 (2010: Fr. 385‘518 / 2011: Fr. 379‘027) als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen.