Andererseits wurde nicht geltend gemacht, dass diese Bestätigungen falsch seien.42 Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten verschiedenen Kontoauszüge der Appenzeller Kantonalbank vom August 2011 bis Dezember 2011 sowie einen nicht vollständigen Postenauszug vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012. Aus diesen ergibt sich, dass die D___ GmbH dem Beschwerdeführer von Februar 2011 bis März 2012 Lohnzahlungen ausrichtete.43 Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass diese Bankbelege falsch seien.