Ebenso ist erklärbar, dass er sich eine Tätigkeit im bisherigen Berufsfeld suchte. Auch dieses Indiz spricht daher für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Arbeitgeber der IV-Stelle ein nicht existierendes Arbeitsverhältnis melden sollte, da eine solche Meldung weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber irgendwelche Vorteile bringt. Weiter erfolgte eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden sowie ebenfalls eine Anmeldung bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life.38