Die D___ GmbH reichte der SUVA am 24. April 2011 rückwirkend auf den 1. Februar 2011 eine UVG-Anmeldung ein. Als Arbeitnehmer wurden F___, E___ – Schwiegersohn des Beschwerdeführers – sowie der Beschwerdeführer genannt.33 Dieser Umstand spricht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, da nicht ersichtlich ist, welche Vorteile die D___ GmbH bzw. der Beschwerdeführer aus einer Falschanmeldung bei der SUVA zögen. Auch der IV-Stelle Appenzell Innerrhoden wurde per Mail vom 16. Februar 2011 gemeldet, dass der Beschwerdeführer per sofort bei der D___ GmbH angestellt sei.34