4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen vom 25. April 1982, bGS 233.2). Vorliegend erscheint eine den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegende Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- als angemessen, unter Anrechnung des von ihnen einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Als Behörde hat die Steuerverwaltung unabhängig vom Verfahrensausgang von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 24 Abs. 3 VRPG).